Allgemeine Geschäftsbedingungen

Podia GmbH

Teil A: Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Vertragsbeziehungen zwischen der Podia GmbH, Wieckstr. 22, 22527 Hamburg („Podia“) und dem Kunden. Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, also solche, für die das Geschäft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt. Als Unternehmer im Sinne dieser AGB gelten auch juristische Personen, Anstalten, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Podia bietet ihre Leistungen nicht für Verbraucher an.

(2) Podia hat sich auf die Überlassung von Büroeinrichtung, Elektronikartikeln und anderen Sachen („Waren“) spezialisiert. Die Waren werden dem Kunden entgeltlich zum Gebrauch überlassen („Mietgeschäft“) oder veräußert („Kaufgeschäft“). Diese AGB gelten für beide Geschäftstypen.

(3) Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ist Podia berechtigt, sich Dritter zu bedienen.

 

§ 2 Abweichende Vereinbarungen

(1) Der Vertragsschluss erfolgt auf Grundlage dieser AGB, sofern nicht besondere individuelle Abreden getroffen werden. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht schon Vertragsinhalt, wenn Podia diesen nicht gesondert widerspricht.

(2) Soweit in diesen Geschäftsbedingungen keine Regelung getroffen ist, gelten nicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, sondern die gesetzlichen Regelungen.

(3) Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Die AGB gelten jedoch ergänzend.

 

§ 3 Haftung

(1) Die Haftung von Podia für Schäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht

a. für Schäden, die von Podia vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden,

b. für die Haftung aufgrund von Beschaffenheitsgarantien nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Personenschäden, d.h. für Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit,

c. für arglistig verschwiegene Mängel,

d. bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

 

(2) Der vorstehende Haftungsausschluss gilt entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter der Podia sowie für Personen, derer sich Podia zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient.

(3) Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastregelungen ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(4) Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben, insbesondere Ansprüche auf Schaden- oder Aufwendungsersatz verjähren in 12 Monaten nach Entstehen des Anspruchs. Im Falle von Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei vorsätzlichem Handeln oder wenn Podia Mängel arglistig verschwiegen hat, sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(5) Podia haftet nur für eigene Inhalte auf der Webseite ihres Online-Shops. Soweit mit Links der Zugang zu anderen Webseiten ermöglicht wird, ist Podia für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Podia macht sich die fremden Inhalte nicht zu Eigen.

(6) Grundsätzlich gilt als Beschaffenheit der Ware nur die Produktbeschreibung von Podia als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar.

(7) Podia gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietware während der Dauer der Miete und die Kaufware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises von Rechten Dritter freizuhalten.

 

§ 4 Vertragsänderungen

(1) Podia ist berechtigt, diese AGB während der Laufzeit des Vertrages mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder anzupassen. Podia wird dem Kunden die geänderten AGB vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform übermitteln und auf die Neuregelungen sowie das Datum des Inkrafttretens besonders hinweisen. Zugleich wird Podia dem Kunden eine angemessene, mindestens sechs Wochen lange Frist für die Erklärung einräumen, ob er die geänderten Nutzungsbedingungen für die weitere Inanspruchnahme der Leistungen akzeptiert. Erfolgt innerhalb dieser Frist, welche ab Erhalt der Nachricht in Textform zu laufen beginnt, keine Erklärung, so gelten die geänderten Bedingungen als vereinbart.

(2) Podia wird den Kunden bei Fristbeginn gesondert auf diese Rechtsfolge, d.h. das Widerspruchsrecht, die Widerspruchsfrist und die Bedeutung des Schweigens hinweisen. Dieser Änderungsmechanismus gilt nicht für Änderungen der vertraglichen Hauptleistungspflichten der Parteien.

(3) Bei einem fristgemäßen Widerspruch des Kunden gegen die geänderten Geschäftsbedingungen ist Podia unter Wahrung der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, den mit dem Kunden bestehenden Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die Änderung in Kraft tritt. Der Kunde kann hieraus keine Ansprüche gegen Podia geltend machen.

 

§ 5 Lieferung und Montage

(1) Die Waren werden von Podia zu dem vereinbarten Liefertermin an den vereinbarten Standort geliefert und – falls vereinbart – dort montiert. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin anzunehmen und die Montage zu ermöglichen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist Podia berechtigt, die Waren auf Kosten des Kunden einzulagern und dem Kunden die Kosten einer gescheiterten Anlieferung oder Montage in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Wiederholungsfall ist Podia zudem berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen bzw. davon zurückzutreten.

(2) Es obliegt dem Kunden, die für die Installation und den Betrieb der Waren notwendigen Voraussetzungen an seinem Standort, insbesondere die für den Betrieb elektronischer Geräte notwendige Elektroinstallation, auf eigene Kosten bereitzustellen.

 

§ 6 Abholung und Demontage

(1) Der Kunde stellt sicher, dass Podia die Waren zum vereinbarten Abholtermin innerhalb der üblichen Geschäftszeiten abbauen und abholen kann.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, Podia bei Erfüllung der vertraglichen Pflichten im notwendigen Umfang kostenfrei zu unterstützen und alle in seiner Betriebssphäre zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaff

(3) Podia trifft keinerlei Haftung bezüglich Daten auf elektronischen Geräten, die der Kunde an Podia zurückgibt oder die Podia im Rahmen der Gewährleistung zur Mangelbeseitigung zurückerhält. Der Kunde hat ausnahmslos davon auszugehen, dass die Daten auf elektronischen Geräten durch Podia restlos gelöscht werden, ohne Rücksicht auf Art und Inhalt der Daten. Daher ist es die Obliegenheit des Kunden, Daten rechtzeitig zu sichern.

 

§ 7 Abtretung und Zahlungsverzug

(1) Podia ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten. Eine vom Kunden erforderliche Zustimmung erteilt er hiermit. Forderungen gegenüber Podia darf der Kunde nur mit Zustimmung von Podia an Dritte abtreten. Die Vorschrift des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

(2) Der Kunde hat während des Zahlungsverzugs die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

(3) Der Kunde schuldet bei Verzug mit einer Entgeltforderung außerdem eine pauschale Zahlung in Höhe von 40,00 Euro. Dies gilt auch, wenn der Kunde mit einer Abschlagszahlung, einer sonstigen Ratenzahlung oder mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät. Podia behält sich jedoch vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Die Verzugspauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatzanspruch angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

 

§ 8 Geltendes Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Deutschen internationalen Privatrechts, insbesondere seiner Kollisionsnormen, und des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht.

(4) Podia ist berechtigt, die aus dem Vertrag mit dem Kunden bestehenden Rechte und Pflichten ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen zu übertragen.

 

 

Teil B: Mietgeschäft

 

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt eine Vermietung ausschließlich innerhalb Deutschlands.

(2) Die Mietware wird dem Kunden für die Dauer der Vertragslaufzeit zur Nutzung überlassen.

 

§ 2 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit, hat jedoch eine Mindestvertragslaufzeit. Diese ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung zwischen Podia und dem Kunden. Ist keine Mindestvertragslaufzeit individuell vereinbart, so gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten. Der Vertrag und die Mindestvertragslaufzeit beginnen mit dem Gefahrübergang der Waren an den Kunden.

(2) Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Monat, wenn er nicht binnen einer Frist von 1 Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einer der Parteien gekündigt wird.

(3) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Fristwahrung ist der Eingang der Kündigungserklärung beim Empfänger.

(4) Während der Mindestvertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht zu außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 543 BGB bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere der Zahlungsverzug des Kunden über zwei Monate oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse gegen den Kunden.

(5) Durch individuelle Vereinbarung zwischen Podia und dem Kunden ist während der Vertragslaufzeit ein Wechsel einzelner oder aller vermieteter Waren möglich, z.B. der Austausch durch ein Nachfolgemodell bei einem Elektronikartikel. Entscheidet sich der Kunde hierzu, erhält er von Podia ein neues Vertragsangebot. Bei einem Downgrade (Wechsel der Mietware zu einem Modell mit niedrigerem Preis bzw. Verringerung der Anzahl der Mietware) behält sich Podia vor, vom Kunden eine Ausgleichszahlung zu verlangen. Bei einem Upgrade (Wechsel der Mietware zu einem Modell mit höherem Preis bzw. Erhöhung der Anzahl der Mietware) verzichtet Podia auf eine solche Ausgleichszahlung. Mit Annahme eines solchen Vertragsangebots durch den Kunden entsteht zwischen den Parteien ein neuer Vertrag mit neuer Mindestvertragslaufzeit. Für alle auf diese Weise ausgetauschten Waren endet die Vertragslaufzeit der bisherigen Waren am Tag des Gefahrübergangs der jeweiligen Austauschware an den Kunden.

(6) Die Pflicht zur Rückgabe der Waren wird mit Vertragsende sofort fällig. Dies gilt nicht für Waren, die der Kunde von Podia käuflich erworben und vollständig bezahlt hat.

(7) Kommt der Kunde mit der Rückgabe der Mietwaren in Verzug, ist Podia berechtigt den zusätzlichen Leistungszeitraum nach den bisherigen Konditionen in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit Podia die verspätete Rückgabe zu vertreten hat. Etwaige Schadensersatzansprüche der Podia aufgrund des Verzugs bleiben hiervon unberührt.

(8) Sofern zwischen Podia und dem Kunden mehrere Mietverträge bestehen und Podia zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann Podia auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Kunden nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde

    1.  eine Mietware vorsätzlich beschädigt,

    2.  gegenüber Podia einen an der Mietware entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht,

    3.  der Podia vorsätzlich einen Schaden zufügt, oder

    4.  eine Mietware bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

§ 3 Mietzins

(1) Der vom Kunden zu zahlende Mietzins ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung zwischen Podia und dem Kunden. Soweit dort nichts individuell vereinbart ist, gelten die Preise des Preis- und Leistungsverzeichnisses, das damit Teil dieser AGB wird, und dem Kunden vor Vertragsschluss in der jeweils gültigen Fassung vorgelegen hat.

(2) Der Mietzins ist im Voraus zu zahlen. Er ist fällig zum jeweils ersten Tag eines jeden Monats für diesen Monat. Bei anteiligen Mietzahlungen (etwa im ersten Monat der Vertragslaufzeit bei Gefahrübergang während des Monats) erfolgt die Zahlung des Mietzinses ausnahmsweise nachträglich mit der ersten darauf folgenden, regulären Mietzinszahlung.

(3) Bei Zahlungsverzug ist Podia berechtigt, den entstandenen Verzugsschaden, insbesondere Verzugszinsen, beim Kunden geltend zu machen.

(4) Der Kunde ist nicht befugt, Zahlungen zurückzubehalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtkräftig festgestellt oder von Podia ausdrücklich anerkannt worden sind. Der Kunde kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Podia an Dritte abtreten.

 

§ 4 Lieferung und Montage von Mietwaren

(1) Möchte der Kunde nach erfolgter Lieferung den Standort wechseln, ist Podia berechtigt, für erneute Lieferung und Montage eine Vergütung nach Aufwand zu berechnen.

(2) Grundsätzlich hat der Kunde die Mietsachen am vereinbarten Standort zu nutzen. Beabsichtigt der Kunde, die Waren an einem anderen Standort zu nutzen, ist zuvor die schriftliche Erlaubnis von Podia einzuholen. Podia wird die Erlaubnis nicht verweigern, wenn keine angemessenen Gründe entgegenstehen. Ein angemessener Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde den ursprünglich vereinbarten Standort innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrfach verändert hat.

 

§ 5 Mängel der Mietwaren

(1) Die Mietware wird dem Kunden in neuwertigem oder neuem Zustand überlassen. Die sonstige vertraglich vereinbarte Beschaffenheit richtet sich nach der Beschreibung der Mietsache, inklusive Fotos, im Preis- und Leistungsverzeichnis von Podia. Die Mietware ist frei von Mängeln, wenn sie im Zeitpunkt der Überlassung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

(2) Die verschuldensunabhängige Haftung von Podia bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Podia haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

(3) Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden des Mangels schriftlich bei Podia anzuzeigen. Für durch verspätete Mängelrüge verursachte Schäden haftet der Kunde gegenüber Podia. Soweit der Kunde Kaufmann ist, gilt die in § 377 HGB für Kaufverträge geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend ebenso für Mietwaren.

(4) Liegt ein Mangel vor, beseitigt Podia den Mangel innerhalb angemessener Zeit nach eigener Wahl durch Reparatur der Mietware oder durch Lieferung einer neuen Sache. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, der den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietware nicht einschränkt, besteht kein Anspruch des Kunden auf Reparatur der Mietware oder Lieferung einer neuen Ware. Das Recht des Kunden zur Minderung bleibt unberührt.

(5) Stellt sich heraus, dass ein Mangel trotz Meldung des Kunden nicht vorliegt, ist Podia berechtigt, dem Kunden den mit der versuchten Beseitigung in Verbindung stehenden Aufwand zu berechnen.

(6) Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren 12 Monate nach Übergabe, es sei denn, Podia hat den Mangel arglistig verschwiegen. Dann gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 6 Haftung bei Mietwaren

(1) Der Kunde haftet für sämtliche Schäden an den Mietwaren, einschließlich Verlust, Abhandenkommen oder Untergang. Dies gilt nicht, soweit der Schaden von Podia oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurde.

(2) Die Abnutzung der Mietwaren durch den vertragsgemäßen Gebrauch hat der Kunde nicht zu vertreten.

(3) Während der Dauer der Miete darf der Kunde ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Podia nicht den Gebrauch der Mietware einem Dritten überlassen, insbesondere nicht verkaufen, verschenken, vermieten oder verleihen. Hiervon ausgenommen ist die unentgeltliche Nutzung der Mietware von in der Sphäre des Kunden angehörenden Personen, insbesondere Mitarbeiter, oder Kunden des Kunden.

(4) Der Kunde darf die Ware nicht verändern. Keine Änderung der Ware ist eine Mangelbeseitigung nach der Vorgaben des § 536a Abs. 2 BGB oder eine Abnutzung der Ware durch den vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne des § 538 BGB. Dem Kunden steht kein Aufwendungsersatz für von ihm vorgenommene Änderungen nach § 539 Abs. 1 BGB zu. Podia ist berechtigt, den ursprünglichen Zustand nach Vertragsende auf Kosten des Kunden wiederherzustellen. Der Kunde ist von seiner Kostenpflicht befreit, wenn der ursprüngliche Zustand nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wieder hergestellt werden kann.

(5) Sollte der Kunde elektronische Mietware mit Passwortschutz, Koppelung an einen persönlichen Account oder mit einer anderweitigen Sperre, die eine Nutzung der Ware durch Andere ausschließt oder beeinträchtigt, zurückgeben, wird Podia die Ware auf Kosten des Kunden an diesen zur Entsperrung zurückschicken. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, innerhalb von einem Monat ab Empfang die Ware auf eigene Kosten entsperrt an Podia zurückzuschicken. Sollte der Kunde die Ware nicht innerhalb der Monatsfrist entsperrt an Podia zurückschicken, und hat er dies zu vertreten, steht es Podia frei, den Restwert der Ware von dem Kunden zu verlangen, der aufgrund des aktuellen Marktwerts der gemieteten Ware berechnet wird.

 

§ 7 Kaufoption

(1) Der Kunde kann mit Podia vereinbaren, dass alle oder einzelne Mietwaren mit Vertragsende in das Eigentum des Kunden übergehen. Hierfür zahlt er an Podia einen zu vereinbarenden Kaufpreis als Ablösebetrag.

(2) Für diese Kaufoption gelten die nachfolgenden Bestimmungen zum Kaufgeschäft, soweit sie auf diese anwendbar sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Als Zeitpunkt des kaufrechtlichen Gefahrübergangs für Waren, die der Kunde zunächst gemietet hat und die er anschließend käuflich erwirbt, gilt der Zeitpunkt des mietrechtlichen Gefahrübergangs dieser Mietwaren von Podia an den Kunden. Hat der Kunde zunächst Neuware gemietet, die er sodann erwerben möchte, so gelten für den Erwerb die Bestimmungen zum Kaufgeschäft über Neuwaren. Umgekehrt gelten für den Erwerb die Bestimmungen zum Kaufgeschäft über Gebrauchtwaren, wenn die Ware schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Rahmen des Mietgeschäfts gebraucht war.

 

 

Teil C: Kaufgeschäft

§ 1 Eigentumsvorbehalt

(1) Podia behält sich das Eigentum der Kaufwaren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, bei falschen Angaben des Kunden über seine Kreditwürdigkeit oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, ist Podia – gegebenenfalls nach Fristsetzung – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, sofern der Kunde die Gegenleistung noch nicht oder nicht vollständig erbracht hat.

 

§ 2 Kaufpreis

(1) Der Kunde zahlt den gesamten Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung.

(2) Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug.

 

§ 3 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.

(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.

 

§ 4 Mängel der Kaufware

(1) Das Gewährleistungsrecht für Mängel an gebrauchten Waren ist ausgeschlossen. Bei Mängeln an Neuware hat der Kunde ein gesetzliches Gewährleistungsrecht.

(2) Podia leistet bei Mängeln der Kaufware zunächst nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dem Kunden stehen die weiteren Sekundärrechte der Gewährleistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu.

(3) Kunden müssen Podia offensichtliche Mängel der gelieferten Ware innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung bzw. Mitteilung. Für Kaufleute gilt § 377 HGB.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt unbeschadet von Teil A. § 3 dieser AGB.